Sachkunde-Ausbildungen Lasershow nach V-NISSG

Neuregelung in der Schweiz betreffend Lasershows: Ab Dezember 2020 ist für jede Durchführung einer Lasershow ein Bediener mit Sachkunde erforderlich. Diese Sachkunde ist zweistufig definiert:

Sachkundebestätigung nach V-NISSG

Die Sachkundebestätigung kann durch Besuch einer eintägigen Ausbildung und Bestehen der Prüfung erworben werden. Sie befähigt zur Durchführung von Lasershows ohne Publikumsbestrahlung. (eintägige Ausbildung + Prüfung)

Sachkundenachweis nach V-NISSG

Der Sachkundenachweis kann durch Besuch einer viertägigen Ausbildung und Bestehen der Prüfung erworben werden. Sie befähigt zur Durchführung von Lasershows ohne und mit Publikumsbestrahlung. (viertägige Ausbildung + Prüfung)

Der Befähigte mit Sachkundebestätigung  kann auch eine Lasershow mit Publikumsbestrahlung durchführen, wenn ein Befähigter mit Sachkundenachweis diese vorbereitet und eingerichtet, sowie den Inhaber der Sachkundebestätigung unterwiesen hat. 

 

Formation Attestation de Compétences

17.02.2025
18.02.2025
19.02.2025
20.02.2025
21.02.2025
Langue: fr
Pays: ch
Selon: O-LRNIS
3.200,00 CHF hors 8.10% TVA

Vorabregistrierung: Sachkundenachweis - Lasershow

Vorabregistrierung: SACHKUNDENACHWEIS V-NISSG 4-tägige Ausbildung sowie 1 Prüfungstag
Sprache: de
Land: ch
Gemäss: V-NISSG
2.950,00 CHF zzgl. 8.10% MwSt

Pré-inscription: Formation Validation de Compétences

Pré-inscription: Formation Validation de Compétences 1 jour de formation et d'examen Choix de dates disponibles : 13 ou 14 janvier 2025
Langue: fr
Pays: ch
Selon: O-LRNIS
875,00 CHF hors 8.10% TVA

Vorabregistrierung: Sachkundebestätigung - Lasershow

Vorabregistrierung: SACHKUNDEBESTÄTIGUNG
Sprache: de
Land: ch
Gemäss: V-NISSG
700,00 CHF zzgl. 8.10% MwSt
 

 

Ausbildungen zur Sachkunde nach V-NISSG

Aktuell läuft der Strukturierungsprozess zu den Ausbildungen zur Sachkunde Lasershow nach V-NISSG. Die ersten Ausbildungen zur Sachkundebestätigung sowie zum Sachkundenachweis werden voraussichtlich ab Juli 2020 angeboten werden.

Die V-NISSG konkretisiert die Anforderungen, die sich aus dem NISSG ergeben, und regelt Verantwortlichkeiten neu. Für Bediener von Showlaser-Systemen speziell gibt es neue Regelungen, die sich folgendermaßen gliedern:

V-NISSG Art. 12 Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich

1.) Wer eine Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.

2.) Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss:

a. über eine Sachkundebestätigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder einen Sachkundenachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verfügen;

b. die Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 1.1 einhalten;

c. dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über dessen Meldeportal die Angaben nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2 melden.

 

V-NISSG Art. 13 Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich

1.) Wer eine Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.

2.) Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss:

a. über einen Sachkundenachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verfügen;

b. die Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 1.2 einhalten;

c. dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über dessen Meldeportal die Angaben nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.3 melden.

3.) Eine Person mit Sachkundenachweis kann für die Überwachung einer Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich eine von ihr instruierte Person mit Sachkundebestätigung einsetzen.